Grundsteuer - Befreiung

Gemäß dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1986, geänd. durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 47/2000 kann für Bauten bzw. Teile von Bauten, deren Bauführung nach den Satzungen des Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds, LGBl. Nr. 54/1993, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den Bestimmungen des OÖ. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert wurde sowie für Bauten nach § 1 Abs. 2 des OÖ.Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968 (Flächenbegrenzung mit 150 m², Erfordernis des ganzjährigen Wohnbedarfes) um zeitliche Grundsteuerbefreiung angesucht werden.

Stellt der Steuerschuldner den Antrag auf Befreiung spätestens binnen sechs Monaten ab Beendigung der Bauführung schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde, so beginnt die Befreiung mit 1. Jänner des Kalenderjahres, das der Beendigung der Bauführung folgt.

Bei späterer Antragstellung beginnt die Befreiung mit 1. Jänner des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, wobei jedoch der zwanzigjährige Befreiungszeitraum bereits vom 1. Jänner des der Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres zu rechnen ist.

Ob und in welchem Ausmaße eine Befreiung im Sinne des § 3 dieses Gesetzes gewährt wird, stellt die zuständige Gemeindebehörde bescheidmäßig fest.

Zuständig